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Im Nebenjob Firmenwagen nutzen – Firmenwagen für Mini-Jobber

Ein jeder freut sich über einen Dienstwagen, viele bevorzugen ein Firmenfahrzeug gegenüber einer Lohnerhöhung – eine Emnid-Umfrage geht davon aus, dass jeder zweite Arbeitnehmer sich einen Firmenwagen wünscht. Bei den unter 30jährigen sogar mit 70% mehr als 2/3.

Die Vorteile liegen auf der Hand: neue Modelle, hochwertige Autos, zuverlässig mit viel Fahrkomfort. Hinzu kommt der wirtschaftliche Status, denn mit einem erstklassigen Firmenwagen fahren Mitarbeiter mit einem hochwertigen ersten Eindruck beim Kunden vor – mit dem günstig privat finanzierten Gebrauchten Wagen sieht das anders aus.

Privatnutzung kann gestattet sein, die meisten Chefs haben nichts dagegen – sofern klar geregelt ist, wer welche Kosten trägt und die Fahrten entsprechend steuerlich angegeben werden. Doch wie sieht es mit dem Zweit- oder Drittjob aus – oder im Kleinlohnsektor?

Kann man im Nebenjob Firmenwagen nutzen? Oder ist das ausgeschlossen, wegen der Verdienstgrenze von € 485,85 pro Monat? Oder wird der Firmenwagen im Nebenjob nicht angerechnet? Es gibt viel Unsicherheit beim Thema Mobilität und Firmenwagen bei einer Nebentätigkeit – doch nicht zwingend muss man diese mit der Jahreskarte im ÖPNV oder dem Privatwagen ausüben. Betroffen sind auch viele angestellte Verwandte: dürfen diese einen Firmenwagen als Familienangehörige nutzen, wenn ja, was muss beachtet werden?

1. Nebenjob Firmenwagen: Voraussetzung der Nutzung

Ein Mann arbeitet als Minijobber im Kaffee und bereitet ein Getränk vor

Grundsätzlich kann ein Minijob auch mit einem Dienstwagen ausgestattet sein, hier gibt es dennoch einige Themen zu beachten.

Dürfen Sie den Firmenwagen aus Ihrem Hauptjob für die Nebentätigkeit nutzen? Dieses gilt es als erstes zu klären. Schließlich zahlt der Arbeitgeber beim Firmenwagen mit, aber wenn der Chef einen Nebenjob erlaubt, wird er Ihnen den Firmenwagen nicht für den Zweitjob oder die nebenberufliche Tätigkeit verwehren. Einen rechtlichen Anspruch haben Sie natürlich nicht. Doch beachten Sie die Art Ihres Nebenjobs: eine einfache Fahrt zu einer anderen Betriebsstätte könnte analog einer Privatfahrt an Kilometern entsprechen – wenn Sie aber Pizza ausliefern und somit auf Dauer sehr viele Kilometer zurücklegen, schauen Sie sich vorher die Dienstwagenregelung an, kommen bei erhöhter Kilometerleistung weitere Abgaben hinzu? Der Arbeitgeber erstellt durch den Firmenwagenüberlassungsvertrag die Regeln, er legt Arten der Nutzung, Nutzungsintensität und Dauer fest oder begrenzt diese. Festzuhalten ist, dass eine Nutzung über 50% als Privatwagen steuerrechtliche Auswirkungen hat, da er nicht mehr zum notwendigen Betriebsvermögen zählt, als was er vorher gegebenenfalls eingestuft war. Alternativ können Sie auch bei Ihrem Nebenjob einen Dienstwagen als Gehalt beziehen, für viele Arbeitgeber eine interessante Option der Lohnzahlung.

Nachdem Sie mit Ihrem Arbeitgeber geklärt haben, ob Sie den Firmenwagen für den Nebenjob nutzen dürfen, gilt es, diesen auch steuerlich abzurechnen, welcher geldwerte Vorteil ergibt sich?

2. Versteuerung als geldwerter Vorteil

Ihr Firmenwagen ist ein geldwerter Vorteil – eine Art der Gehaltsaufstockung. Somit möchte das Finanzamt hier Steuern einnehmen. Der Firmenwagen fällt in die Rubrik „Sachbezug“ im Gegensatz zum Barlohn. Hier in unserem Beispiel erhalten Sie den Firmenwagen für Ihren Nebenjob.

Wenn Sie Im Nebenjob Firmenwagen nutzen, muss dieser als geldwerter Vorteil versteuert werden (1% Regelung oder Fahrtenbuch) – und dieser geldwerte Vorteil und der Barlohn zusammen dürfen bei Neben- und Minijobbern nicht zur Überschreitung dieser 485,85 Euro führen.

Berechnet wird dieser geldwerte Vorteil aus der Summe anhand des Bruttolistenpreises des Firmenwagens, also des Fahrzeugwerts bei Erstzulassung inklusive Sonderausstattungen und Umsatzsteuer. Dieser Wert gilt auch für gebrauchte Fahrzeuge, obwohl die Erstzulassung bereits erfolgte.

Die Einstufung erfolgt nach dem CO2 Emissionswert: für 0g/km fallen EUR 0 an, unter 130 g/km 1,5% und darüber 2% bei vollem Sachbezug. Das Führen eines Fahrtenbuches ist grundsätzlich nicht notwendig.

Wir der Dienstwagen nachweislich im Schnitt nicht mehr als 500 Kilometer monatlich gefahren, so findet der halbe Sachbezug Anwendung mit 0,75 oder 1%. Ein Fahrtenbuch sollte in diesem Falle zum Nachweis geführt werden.

Zusätzlich werden 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angerechnet.

Ein Beispiel: der VW Polo Blue GT schlägt mit einem Bruttolistenpreis von € 19.875 in der kleinsten Ausstattungsvariante als Firmenwagen zu Buche. Somit ergeben sich dank 1% Regelung € 198,75. Fahren Sie 20 Kilometer zur Arbeit, erhöht sich der geldwerte Vorteil um 0,03 % des Bruttolistenpreises (€ 5,96) *20 Km = € 119,25. Der geldwerte Vorteil beträgt dann 318€.

3. Firmenwagen des Hauptjobs für den Nebenjob nutzen

Zuerst gilt es, die Nutzung zu klären, was besagt die Dienstwagenregelung, was sagt der Arbeitgeber zur privaten Nutzung im Nebenjob? Sollte der Nebenjob nicht mit den wirtschaftlichen Interessen Ihrer Firma kollidieren, so ist sie in der Regel zu genehmigen. Letztendlich entscheidet aber der Nutzungsvertrag, den Ihr Arbeitgeber mit Ihnen geschlossen hat.

Wenn Sie dies geklärt haben, steht einer Nutzung nichts im Wege. Normalerweise rechnen Sie Ihren Firmenwagen mit der Pauschal Regelung oder dem Fahrtenbuch bei den Privatfahrten steuerlich ab. Dieses führt dazu, dass Sie die Betriebsausgaben nicht steuerlich geltend machen können.

4. Firmenwagen als geringfügig beschäftigtes Familienmitglied

Das Finanzamt schaut genau hin, beim Thema Firmenwagen für Familienmitglieder. Hier gilt ein Vergleich: ist die Bereitstellung des Firmenwagens für den Minijob fremdüblich? Heißt: ist die Entlohnung angemessen – und die Bereitstellung eines Dienstwagens ebenso? Oder ist hier augenscheinlich ein Modell gewählt worden, dass einem nichtfamiliären Arbeitnehmer nicht gestattet worden wäre? Im schlimmsten Fall kann das Angestelltenverhältnis als nicht geltend eingestuft werden. Wertäquivalenz ist ein weiterer Knackpunkt beim Firmenwagen für Familienangehörige: die Finanzgerichte gehen davon aus, dass ein Arbeitgeber einen Firmenwagen für Minijobber nur zur Verfügung, und somit uneingeschränkten Privatnutzung, stellt, wenn er dieses durchkalkuliert hat und sich sein Aufwand, einen Sachlohn zum Barlohn hinzuzufügen, auch für ihn rentiert. Hierbei ist zu beachten, dass ein Firmenwagen für Minijobber einen weitaus höheren Anteil am Gesamtlohn (im genannten Beispiel mit 58%) hat als bei einer Vollzeitkraft (mit circa 1-5%).

Somit empfiehlt sich klar, die vorhandenen Risiken und die Vorteile und Möglichkeiten mit Ihrem Steuerberater durchzusprechen, sollten Sie als Arbeitgeber einen Firmenwagen für Familienangehörige planen. Dieser wird auch die aktuellen Urteile der Gerichte zum Thema kennen und Ihren Fall konkret bewerten.