Ein Firmenwagen bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern viele Vorteile. Schließlich sind Ihre Mitarbeiter mit einem repräsentativen Dienstwagen mobil, flexibel unterwegs und motiviert. Was die Lohnsteuerabrechnung und die Einkommensteuererklärung angeht, sieht die Sache aber anders aus. Hier wird durch den Firmenwagen alles komplizierter. Denn private Fahrten Ihrer Mitarbeiter mit dem Firmenwagen müssen ordentlich versteuert werden. Wir erklären, welche Möglichkeiten zur Versteuerung es gibt und was es mit der 1,5 %-Regelung auf sich hat.
Firmenwagen gehören zu den beliebtesten Zusatzleistungen für Arbeitnehmer. Viele Beschäftigte würden freiwillig auf rund 10 % ihres Gehalts verzichten, wenn ihr Arbeitgeber ihnen im Gegenzug einen Dienstwagen zur Verfügung stellen würde. Dabei profitieren nicht nur Angestellte, sondern auch der Arbeitgeber von steuerlichen Erleichterungen rund um Firmenwagen und geschäftlich genutzte Fahrzeuge. Dazu kommt: Es war noch nie so einfach, Ihre hochrangigen Führungskräfte, ausgezeichneten Mitarbeiter und Außendienstler mit einem repräsentativen Firmenwagen auszustatten. In unserer Firmenkunden-Flotte finden Sie für jeden Dienstwagen-Typ und für alle Ansprüche das richtige Fahrzeug – natürlich zum günstigen Businesstarif.
Die Begriffe Dienstwagen und Firmenwagen sind in Österreich gesetzlich nicht definiert. Wenn Sie als Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Dienstwagen zur Verfügung stellen, verpflichten Sie sich mit dieser Bezeichnung erst einmal zu nichts. Vielmehr können Sie alle Rechte, Pflichten und Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Firmenwagen frei bestimmen. Wichtig werden Firmenwagen in der Regel, wenn es um steuerrechtliche Bestimmungen geht. Hier gilt das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Fahrzeug nämlich, unabhängig von seiner Bezeichnung, als geldwerter Vorteil und muss dementsprechend versteuert werden.
Im Rahmen einer Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung ist die Einordnung als Firmenfahrzeug denkbar einfach. Das Kfz gehört dem Unternehmen und wird einem Angestellten vertraglich geregelt zur Nutzung überlassen. Komplizierter wird die Kategorisierung hingegen bei Einzelunternehmern und Selbstständigen. Hier entscheidet vor allem die anteilige Nutzung darüber, ob es sich tatsächlich um ein Dienstfahrzeug oder ein Privatauto handelt. Um ein Kfz mit dem Betriebsvermögen anschaffen und unterhalten zu dürfen, muss es mindestens zu 10 % betrieblich genutzt werden. Ab einer geschäftlichen Nutzung von 50 % muss es zwingend zum Firmenvermögen gezählt und die Privatnutzung dementsprechend als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Durch die Bereitstellung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber entstehen Arbeitnehmern in zweierlei Hinsichten besondere Vorteile:
Dabei geht das Finanzamt vom sogenannten Anscheinsbeweis aus. Das bedeutet, dass für den Fiskus allein die Existenz eines Dienstwagens ausreicht, um zu unterstellen, dass dieser auch privat genutzt und dementsprechend als geldwerter Vorteil berechnet und versteuert werden muss. Der Anscheinsbeweis kann jedoch auf verschiedene Arten widerlegt werden:
Arbeitnehmer und Unternehmer, die ihr betriebliches Fahrzeug auch privat nutzen, haben die Wahl: Sie können es entweder im Rahmen der 1,5 %-Regelung privat versteuern oder ein Fahrtenbuch führen. In letzteres müssen sie stets zeitnah alle gefahrenen Strecken sowie Anlass der Fahrt und weitere Daten eintragen. Durch Kilometerzählerstände kann genau nachverfolgt werden, wann das Auto zu welchem Zweck wie weit bewegt wurde. Den Finanzämtern ist es dann möglich nachzuvollziehen, wie hoch der geldwerte Vorteil durch den Firmenwagen tatsächlich ist. Wer den Dienstwagen privat nur wenig oder gar nicht nutzt, kann mit einem Fahrtenbuch viel Geld sparen. In folgendem Blogbeitrag finden Sie mehr Informationen und Vorgaben zum Thema: Fahrtenbuch führen für den Firmenwagen.
Die Versteuerung des Firmenwagens als geldwerter Vorteil betrifft nicht nur Ihren Arbeitnehmer, sondern auch Sie als Arbeitgeber. Die Nutzung des Firmenwagens muss, solange kein Privatnutzungsverbot ausgesprochen wurde, bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden, da der jährliche geldwerte Vorteil durch einen Dienstwagen nach wie vor lohnsteuerpflichtig ist. Um die zu zahlenden Abgaben zu ermitteln, kann mit der 1,5 %-Regelung eine Pauschale festgesetzt werden. Der auf diese Weise bestimmte Betrag wird zum Bruttolohn Ihres Angestellten addiert und somit entsprechend von der Lohn- und Einkommensteuer erfasst.
Bei der Versteuerung von einem Firmenwagen nach der 1,5 %-Regelung wird die tatsächliche Privatnutzung nicht berücksichtigt. Zu versteuernde Beträge werden pauschal festgesetzt. Der pauschal errechnete geldwerte Vorteil orientiert sich ausschließlich am Wert des Autos. Dieser wird durch die tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive etwaiger Sonderausstattung, Umsatzsteuer und NoVA zum Zeitpunkt der Erstzulassung bestimmt. Ein Grund, weshalb ein Gebrauchtwagen als Firmenauto für Arbeitnehmer äußerst unattraktiv sind.
Zur Berechnung des geldwerten Vorteils aus Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt: 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer (einfache Strecke)
Nutzt der Beschäftigte den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, kann dieser Betrag, ähnlich wie ein Fahrtkostenzuschuss, vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung aber keine Pendlerpauschale im Rahmen der Werbungskosten mehr geltend machen.
Der geldwerte Vorteil durch die Möglichkeit der Privatnutzung des Firmenwagens wird pauschal mit 1,5 % des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert. Das heißt, je hochwertiger und somit teurer ein Dienstauto ist, desto höher fällt auch der zu versteuernde Anteil aus.
Wichtig: Der Wechsel zwischen pauschaler Besteuerung nach der 1,5 %-Regelung und dem Führen eines Fahrtenbuchs und Abrechnung nach tatsächlich gefahrener Strecke ist prinzipiell möglich. Sie und Ihre Angestellten können also immer den größtmöglichen Vorteil aus Ihrem Firmenwagen herausholen – selbst wenn sich das Nutzungsverhalten drastisch verändert hat. Der Wechsel ist allerdings immer nur am Jahresende oder bei Übernahme eines neuen Dienstwagens möglich.
Die Regierung der Bundesrepublik Österreich sieht Elektromobilität als wichtige Zukunftstechnologie und fördert sie dementsprechend mit zahlreichen Maßnahmen.
Seit März 2019 gibt es neue österreichweit gültige Kaufprämien für Elektroautos. Darüber hinaus sollen die laufende Einrichtung attraktiver Parkplätze und Lademöglichkeiten in den Städten sowie auch Steuererleichterungen zur Nutzung von Elektroautos und sogenannten Plug-In-Hybriden als Firmenwagen motivieren.
Reine Elektrofahrzeuge sind sowohl von der NoVA als auch von der jährlichen motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen. Außerdem sind sie vom Sachbezug befreit.
Für Elektroautos ist auch der Vorsteuerabzug möglich, sofern die Anschaffungskosten nicht 80 000 Euro übersteigen.
Die Förderung alternativer Antriebe beschränkt sich nicht nur auf reine Elektroautos. Auch Motoren, die mit Brennstoffzellen arbeiten und sogenannte Plug-In-Hybride kommen unter Umständen für die Steuererleichterungen in Frage. In Österreich sind beispielsweise Plug-In-Hybride bei der motorbezogenen Versicherungssteuer nur für den verbrennungsmotorischen Anteil steuerpflichtig.
Im Gegensatz zu Elektroautos sind Hybridfahrzeuge allerdings nicht vom Sachbezug befreit, da sie höhere Emissionswerte als Elektroautos ausweisen.
Entdecken Sie SIXT business! Finden Sie Ihren perfekten Firmenwagen, Mietwagen für die nächste Geschäftsreise oder DIE Flottenlösung für Ihr Unternehmen.